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Sie haben gemeinsam geerbt — vielleicht zu zweit, vielleicht zu dritt oder zu viert. Und jetzt steht eine Immobilie im Raum, über die Sie sich nicht einigen können. Einer braucht das Geld, ein anderer möchte das Haus behalten. Was jetzt folgt, ist einer der häufigsten und zermürbendsten Erbkonflikte überhaupt. Die schlechte Nachricht: Ein Miterbe kann die anderen nicht einfach überstimmen. Die gute Nachricht: Das Gesetz kennt Wege, die einen Patt auflösen — auch wenn niemand sie anfangs will.
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft — geregelt in § 2032 BGB. Der Nachlass — einschließlich der Immobilie — gehört allen Miterben gemeinsam und ungeteilt. Kein Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen allein verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Das hat sehr konkrete Folgen: Die Immobilie kann weder verkauft noch belastet werden, solange nicht alle Miterben zustimmen. Eine Mehrheitsentscheidung gibt es für solche Verfügungen nicht. Das ist der Grund, warum Erbengemeinschaften so oft im Stillstand enden — manchmal jahrelang.
Der Erbschein ist das amtliche Dokument, das die Erbenstellung nachweist. Ohne ihn können Sie gegenüber dem Grundbuchamt, Banken und Behörden nicht handeln. Beantragt wird er beim Nachlassgericht — das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Was Sie für den Antrag brauchen:
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und wird auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Ein gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erbengemeinschaft fällt als einheitliche Gebühr an — er wird nicht pro Miterbe geteilt. (Stand: September 2026)
Mit dem Tod des Eigentümers stimmt das Grundbuch nicht mehr mit der Realität überein. Die Erbengemeinschaft ist neuer Eigentümer, aber das steht noch nicht im Grundbuch. Die Grundbuchordnung sieht vor, dass dies berichtigt wird (§ 82 GBO).
Die entscheidende Frist: Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Grundbuchberichtigung gebührenfrei. Danach werden reguläre Eintragungsgebühren fällig — die sich am Immobilienwert orientieren und bei einer wertvollen Immobilie erheblich sein können. (Stand: September 2026, nach § 60 GNotKG)
Für die Grundbuchberichtigung braucht das Grundbuchamt entweder den Erbschein oder — wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt — eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Diese Kombination spart Zeit: Wer ein notarielles Testament hat, muss nicht erst den Erbschein abwarten.
Dieser Paragraph ist der wichtigste, den Miterben kennen sollten — gleichgültig, auf welcher Seite des Konflikts sie stehen:
„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen." (§ 2042 Abs. 1 BGB)
Es gibt keine Pflicht, in der Erbengemeinschaft zu bleiben. Kein Miterbe kann gezwungen werden, das Haus dauerhaft gemeinsam zu halten — und kein Miterbe kann die anderen auf Dauer am Verlassen der Gemeinschaft hindern. Der Anspruch auf Auseinandersetzung ist zwingend, er verjährt nicht und kann nicht durch Mehrheitsbeschluss blockiert werden.
Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen:
Liegt keiner dieser Fälle vor, hat jeder Miterbe das Recht, die Gemeinschaft aufzulösen — notfalls über die Teilungsversteigerung.
Alle Miterben einigen sich, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös nach Erbquoten zu teilen. Das ist der wirtschaftlich sinnvollste Weg: Der freie Markt erzielt in aller Regel einen deutlich höheren Preis als eine Zwangsversteigerung. Voraussetzung ist die Zustimmung aller — und zwar bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags, bei der alle Miterben persönlich oder per Vollmacht mitwirken müssen.
In der Praxis hakt es hier regelmäßig: Miterben, die im Ausland leben, müssen notariell beglaubigte Vollmachten erteilen. Wer in der Immobilie wohnt, hat keinen Anreiz, zügig zu handeln. Wer den emotionalen Wert über den Marktwert stellt, bremst jede Verhandlung.
Ein Miterbe übernimmt die Anteile der anderen gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags. Das setzt voraus, dass sich alle auf einen Wert einigen können. Genau daran scheitert es meistens: Der Übernehmende rechnet niedrig, der Ausscheidende rechnet hoch.
Ein unabhängiges Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in dieser Situation keine Höflichkeit, sondern die einzige sachliche Grundlage, auf der ein Gespräch überhaupt möglich wird. Wer das Gutachten in Auftrag gibt, trägt die Kosten — in der Praxis teilen die Beteiligten sie oft, um zu signalisieren, dass beide an einer Lösung interessiert sind.
Wenn keine Einigung zustande kommt, kann jeder Miterbe beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Das ist kein Sonderfall, sondern der vom Gesetz vorgesehene Weg für genau diese Situation — geregelt in §§ 180 ff. ZVG.
Die Teilungsversteigerung ist kein letztes Mittel im moralischen Sinne — sie ist ein Rechtsbehelf, der einen Patt auflöst. Aber sie ist für alle Seiten teuer, und das hat System: Das Gesetz setzt einen starken Anreiz zur Einigung, indem es das Scheitern der Einigung mit einem schlechteren Ergebnis für alle bestraft.
Die Teilungsversteigerung erzielt regelmäßig niedrigere Preise als ein freier Verkauf. Das Mindestgebot liegt bei der Hälfte des vom Gericht festgestellten Verkehrswerts (§ 85a ZVG), was einen Boden setzt — aber Preisnachlässe gegenüber dem freien Markt sind typisch. Hinzu kommen Gerichtskosten, Sachverständigengebühren und etwaige Anwaltskosten, die vom Erlös abgehen, bevor irgendjemand seinen Anteil erhält.
Das stärkste Argument gegen die Teilungsversteigerung ist oft die Zeit: Von der Antragsstellung bis zum Zuschlag vergehen in der Praxis regelmäßig mehr als ein Jahr. So lange bleibt die Immobilie in der Schwebe — und alle laufenden Kosten müssen weiter gemeinsam getragen werden, auch von dem Miterben, der die Versteigerung beantragt hat.
Hinweis: Die genannten rechtlichen Angaben sind Orientierungswerte und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft löst Erbschaftsteuer aus, soweit der Erwerb die persönlichen Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen:
Das selbst genutzte Familienheim kann unter Umständen steuerfrei bleiben, wenn ein erbender Ehegatte oder ein erbendes Kind die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt und dies zehn Jahre lang beibehält (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). In einer Erbengemeinschaft gilt das nur für den Miterben, der tatsächlich einzieht — nicht für alle gemeinsam. Wer nach fünf Jahren wieder auszieht, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend. (Stand: September 2026)
Wird eine geerbte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser verkauft, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Entscheidend ist nicht das Datum des Erbfalls, sondern wann der Erblasser die Immobilie ursprünglich erworben hat. Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist der Verkauf durch die Erben in aller Regel einkommensteuerfrei. War der Erwerb jüngeren Datums, lohnt sich eine steuerliche Beratung vor dem Verkauf — denn der zu versteuernde Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers, nicht dem Wert beim Erbfall. (Stand: September 2026)
Erbengemeinschaften scheitern selten an den großen Fragen, sondern an den kleinen Versäumnissen in den ersten Wochen und Monaten:
Wenn Sie heute in einer Erbengemeinschaft mit einer Immobilie stecken, ist die sinnvolle Reihenfolge:
Eine Erbengemeinschaft mit einer Immobilie hat selten Spielraum für lange Wartezeiten. Fristen laufen, Kosten entstehen, Fronten verhärten sich. Wenn Sie wissen möchten, was die Immobilie wert ist und welche Optionen für Ihre konkrete Situation realistisch sind, können Sie das Formular auf dieser Seite nutzen. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit Nachlass
Das Redaktionsteam von Immozeit Nachlass. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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