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Sie haben eine Immobilie geerbt – gemeinsam mit Geschwistern, Halbgeschwistern oder anderen Angehörigen, die Sie vielleicht kaum kennen. Einer möchte das Haus verkaufen, ein anderer möchte es behalten oder selbst einziehen. Auf eine Einigung wartet man seit Wochen. In der Zwischenzeit laufen Nebenkosten, Versicherungen und offene Fragen weiter. Dieser Artikel beschreibt, wie eine Erbengemeinschaft bei einer geerbten Immobilie konkret vorgehen kann – welche Fristen gelten, welche Schritte in welcher Reihenfolge nötig sind und was passiert, wenn keine Einigung gelingt.
Der entscheidende Unterschied zu einem normalen Immobilienverkauf: Solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist, gehört die Immobilie allen Miterben gemeinsam – nicht jedem anteilig, sondern dem Kollektiv als Ganzem. Niemand kann eigenmächtig verkaufen, vermieten oder umbauen. Gleichzeitig kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das ist der rechtliche Hebel, den beide Seiten kennen sollten.
Zwei konkrete Fristen sollten Sie kennen:
Hinweis: Alle Angaben zu Steuer und Recht sind Stand September 2026 und dienen der Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Bevor irgendetwas passieren kann, muss die Erbengemeinschaft sich gegenüber Behörden und dem Grundbuchamt ausweisen können. Das Instrument dafür ist der Erbschein – ein amtliches Dokument, das das Nachlassgericht ausstellt und die Erbfolge verbindlich nachweist.
Der Erbschein ist nicht immer nötig. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, reicht in vielen Fällen die beglaubigte Ausfertigung dieser Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Das Grundbuchamt entscheidet im Einzelfall, ob es den Erbschein verlangt – bei handschriftlichen Testamenten oder gesetzlicher Erbfolge ist er jedoch praktisch immer erforderlich.
Wo und wie beantragen? Der Antrag wird beim Nachlassgericht gestellt – in Deutschland ist das das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat. In Baden-Württemberg nehmen Notariate in bestimmten Regionen Nachlassaufgaben wahr; die genaue Zuständigkeit lässt sich beim zuständigen Amtsgericht erfragen. Antragsteller, die weit entfernt wohnen, können den Antrag bei einem anderen Amtsgericht einreichen, das ihn weiterleitet.
Zeitlicher Vorlauf: Nachlassgerichte sind häufig ausgelastet. Von der Antragstellung bis zur Ausstellung des Erbscheins vergehen in der Praxis oft sechs bis zwölf Wochen, manchmal länger. Wer erst jetzt beantragt, verliert möglicherweise die Zwei-Jahres-Frist für die kostenfreie Grundbuchberichtigung. Wer handeln muss, sollte den Antrag nicht aufschieben.
Mit dem Erbfall geht das Eigentum an der Immobilie automatisch auf die Erbengemeinschaft über – das Grundbuch hinkt der Rechtswirklichkeit hinterher. Es muss berichtigt werden, damit die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen ist und Rechtsgeschäfte – etwa ein Verkauf – vollzogen werden können.
Die Grundbuchberichtigung ist keine Pflicht im strafrechtlichen Sinne, aber praktisch unumgänglich. Ohne sie kann die Immobilie weder verkauft noch belastet werden. Das Grundbuchamt berichtigt auf Antrag; vorzulegen sind in der Regel Erbschein oder notarielle Urkunde, Eröffnungsprotokoll und Ausweisdokumente.
Wichtige Frist: Die Pflicht zur Berichtigung und die damit verbundene Gebührenbefreiung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist in § 6 GBO verankert. Nach Ablauf dieser Frist werden die regulären Gebühren nach GNotKG fällig. In der Praxis wird diese Frist häufig übersehen – insbesondere, wenn die Erbengemeinschaft zunächst auf eine gütliche Einigung hofft und die Zeit verstreicht.
Stand: September 2026 – Quelle: § 6 GBO auf gesetze-im-internet.de
Die Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Zufallsgemeinschaft – niemand hat sich freiwillig zusammengefunden, niemand ist verpflichtet, sie dauerhaft aufrechtzuerhalten. Deshalb räumt § 2042 Abs. 1 BGB jedem einzelnen Miterben das Recht ein, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen: die Auflösung der Gemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses.
Dieses Recht ist nicht abdingbar – es kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ausgehebelt werden. Der einzige Weg, es zeitweise einzuschränken, ist eine freiwillige Vereinbarung aller Miterben, die Auseinandersetzung für einen bestimmten Zeitraum aufzuschieben (§ 2042 Abs. 2 BGB i. V. m. § 749 Abs. 2 BGB). Ohne eine solche Vereinbarung kann ein einzelner Miterbe die Auflösung erzwingen – auch wenn alle anderen dagegen sind.
Für die Praxis bedeutet das: Wer in einer Erbengemeinschaft auf Zeit spielt und hofft, die anderen würden irgendwann aufgeben, unterschätzt das Druckmittel, das jedem Miterben zur Verfügung steht.
Quelle: § 2042 BGB auf gesetze-im-internet.de
Der einfachste Weg – wenn alle zustimmen. Die Erbengemeinschaft verkauft die Immobilie gemeinsam, der Erlös wird entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Dafür müssen alle Miterben den Kaufvertrag beim Notar unterzeichnen oder eine notarielle Vollmacht erteilen.
In der Praxis scheitert das nicht immer am Willen, sondern an der Koordination: Miterben, die im Ausland leben, unterschiedliche Preisvorstellungen, keine gemeinsame Einschätzung des Marktwerts. Ein gemeinsam beauftragter, unabhängiger Sachverständiger oder eine Wertermittlung durch den zuständigen Gutachterausschuss kann helfen, sachlich zu verhandeln, weil er allen Beteiligten dieselbe Grundlage verschafft.
Wenn ein Miterbe die Immobilie behalten möchte und die anderen ausbezahlen kann, ist das rechtlich die sauberste Lösung. Der übernehmende Miterbe erwirbt die Anteile der anderen – entweder direkt oder über eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung beim Notar. Die anderen erhalten ihren Anteil am Verkehrswert in Geld.
Voraussetzung: Der übernehmende Miterbe muss die Finanzierung stemmen können. Dabei ist zu beachten, dass bei Erbauseinandersetzungen unter Miterben die Grunderwerbsteuer für den Teil entfällt, der dem eigenen Erbanteil entspricht (§ 3 Nr. 3 GrEStG) – für den übersteigenden Teil fällt sie jedoch an. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte steuerlich begleitet werden.
Stand: September 2026 – Quelle: § 3 GrEStG auf gesetze-im-internet.de
In manchen Fällen lässt sich ein Mehrfamilienhaus oder ein größeres Gebäude in einzelne Eigentumseinheiten aufteilen (Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Jeder Miterbe erhält dann eine oder mehrere Einheiten – entweder zum Behalten oder zum eigenständigen Verkauf. Das setzt voraus, dass das Gebäude baulich dafür geeignet ist und alle Miterben zustimmen.
Die Aufteilung nach WEG erfordert eine Teilungserklärung beim Notar und die Eintragung im Grundbuch. Der Aufwand ist erheblich und steht nur dann in einem vernünftigen Verhältnis, wenn das Objekt groß genug und baulich geeignet ist.
Wenn keine Einigung möglich ist und ein Miterbe die Auseinandersetzung erzwingen will, bleibt als letzter Weg die Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Das Verfahren läuft über das Amtsgericht – kein Miterbe muss zustimmen, und die anderen können es nicht verhindern.
Wie läuft das Verfahren ab?
Warum fürchten beide Seiten dieses Verfahren? Der erzielte Preis liegt in aller Regel unter dem, was ein geordneter freihändiger Verkauf eingebracht hätte. Die öffentliche Bekanntmachung und das Auktionsformat schrecken viele normale Kaufinteressenten ab; professionelle Bieter nutzen die Situation aus. Hinzu kommen Gerichts- und Sachverständigenkosten, die vorab vom Erlös abgezogen werden. Wer die Teilungsversteigerung beantragt, setzt das Druckmittel ein – in der Erwartung, dass die andere Seite vorher einlenkt.
Quelle: § 180 ZVG auf gesetze-im-internet.de
Ohne einen belastbaren Verkehrswert bleiben alle Verhandlungen in der Erbengemeinschaft im Ungefähren. Der Verkehrswert – auch Marktwert – ist nach § 194 BauGB der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Verhältnissen im Bewertungszeitpunkt erzielt werden würde.
Es gibt zwei verlässliche Wege zur Wertermittlung:
Vorsicht bei Online-Schnellbewertungen: Sie sind für eine erste Orientierung nützlich, ersetzen aber kein belastbares Gutachten – und in einem Erbstreit werden sie von keiner Seite als verbindlich akzeptiert.
Bei geerbten Immobilien stellt sich rasch die Frage nach der Erbschaftsteuer. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG sind gestaffelt: Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Geschwister und entferntere Verwandte lediglich 20.000 Euro.
Für selbst genutzte Wohnimmobilien gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG): Wenn der Erblasser die Immobilie selbst genutzt hat, der Erbe sie sofort selbst nutzt und mindestens zehn Jahre darin wohnt, entfällt die Erbschaftsteuer – bei Kindern für eine Wohnfläche bis 200 Quadratmeter. Wer vor Ablauf der zehn Jahre auszieht oder verkauft, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor – etwa Pflegebedürftigkeit.
Für die Bewertung der Immobilie zu Steuerzwecken gilt nicht zwingend der Marktwert. Das Finanzamt ermittelt einen Grundbesitzwert nach §§ 157 ff. BewG. Liegt der nachgewiesene Verkehrswert nachweislich darunter, kann der niedrigere Wert angesetzt werden (§ 198 BewG) – was ein Sachverständigengutachten erfordern kann.
Stand: September 2026 – Quellen: § 16 ErbStG, § 13 ErbStG, § 198 BewG auf gesetze-im-internet.de
Aus der Begleitung von Erbengemeinschaften lassen sich einige Muster benennen, die immer wieder auftreten:
Viele Konflikte in Erbengemeinschaften entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus fehlenden Informationen und mangelnder Kommunikation. Ein sachkundiger Dritter – ob Mediator, erfahrener Immobilienberater oder Rechtsanwalt – kann helfen, eine gemeinsame Grundlage zu schaffen: einen gemeinsam akzeptierten Verkehrswert, einen realistischen Zeitplan, eine klare Aufgabenverteilung.
Die Alternative ist das Gericht – entweder durch Klage auf Auseinandersetzung oder durch die Teilungsversteigerung. Beide Wege sind möglich, beide sind kostspielig und langwierig. Sie sind das letzte Mittel, nicht der erste Schritt.
Wenn Sie wissen möchten, was Ihre geerbte Immobilie wert ist, oder wenn Sie als Miterbe eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten benötigen: Nutzen Sie das Formular auf dieser Seite. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen – kostenlos und unverbindlich.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit Nachlass
Das Redaktionsteam von Immozeit Nachlass. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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